Nachdem die COVID-19 – Krise nach wie vor die Medien beherrscht, ist ein anderes, für die Spielwarenindustrie ebenfalls wichtiges Thema in den Hintergrund gerückt – der BREXIT

  • Der Deutsche Verband der Spielwarenindustrie (DVSI) hat eine Reihe von Informationen zusammengestellt, die wichtige Hinweise geben, wie man sich nach dem 1.1.2021 verhalten muss und wie man sich richtig darauf vorbereitet. Insbesondere Ware, die jetzt in die Fertigung geht, kann davon schon betroffen sein.

Grundsätzlich kann man wohl davon ausgehen, dass die Sicherheitsanforderungen mit den bisherigen europäischen Anforderungen weiter übereinstimmen.

Änderungen / Neuerungen sind aber von formaler Seite zu erwarten. Diese hängen aber insbesondere davon ab, ob man sich politisch letztlich auf beiderseits akzeptierte Rahmenbedingungen für den Warenverkehr einigen kann.

Absehbar ist aktuell, dass dies, wenn überhaupt, wahrscheinlich „5 vor 12“ geschehen wird.
Der Industrie sowie den Verbänden liegen keine belastbaren Fakten vor und auch die britische Regierung bildet auf der offiziellen Website nur zurückgezogene Informationen ab.

Der DVSI gibt eine unverbindliche Übersicht als Zusammenfassung einer aktuellen Recherche:

  • Die grundsätzlichen Sicherheitsanforderungen bleiben vergleichbar. Die britischen „General Product Safety Regulations 2005“ ggf. mit Ergänzungen stellen das Basis-Regelwerk für die Produktsicherheit dar (vergleichbar mit der EU allg. Produktsicherheitsrichtline 2001/95/EG. Dort, wo Anforderungen an Produktgruppen (z.B. Spielzeug) spezifisch geregelt sind, wird die Konformität (ggf. innerhalb einer begrenzten Übergangsfrist) weiterhin anerkannt. Dies gilt auch für die „Technische Dokumentation“.
  • Das künftige britische Konformitätszeichen „UKCA“ wird höchstwahrscheinlich ab dem 1.1.2021 für alle Produkte, die einer CE-Richtlinie unterliegen und in UK eingeführt werden sollen, verbindlich werden. Manche Quellen sprechen von möglichen Übergangsfristen. Falls es diese geben sollte, ist die Dauer noch nicht bekannt. Die Kennzeichnungsregeln sollen identisch sein.

Wichtig hierbei ist die Information, dass Produkte, die durch Konformitätsbewertungsstellen geprüft werden müssen, diese nicht mehr über die europäischen notifizierten Stellen („Notified Bodies“), sondern durch entsprechend benannte britische Stellen geprüft werden. Auch hier kann man von einer begrenzten Übergangsfrist der Anerkennung ausgehen.

  • Eine Konformitätserklärung wird weiterhin benötigt, diese muss jedoch in englischer Sprache verfasst sein und auf die entsprechend anwendbaren britischen Vorschriften verweisen.

Die Konformität muss sich auf die britischen „The Toys (Safety) Regulations 2011 No. 1881“ beziehen, die angewandten Prüfnormen können nach aktueller Information die entsprechenden EN71-Normen sein. 

  • Es ist weiterhin davon auszugehen, dass eine britische Adresse auf dem Produkt und der Verpackung angebracht werden muss. Unabhängig davon sollte es nach aktuellem Stand akzeptabel sein, das CE-Zeichen sowie die bisherige Adresse des verantwortlichen Marktakteurs neben der neuen britischen Kennzeichnung beizubehalten. Die UK-Adresse kann eine firmeneigene sein, diejenige eines autorisierten Repräsentanten oder die einer vertraglich gebunden Firma. Warnhinweise, Verwendungshinweise und sonstige Nutzungsinformationen bzw. Empfehlungen müssen sämtlich in englischer Sprache ausgeführt werden.
  • Auch für die REACH-Anforderungen wird es wohl entsprechende britische Varianten geben. Die Informationslage ist hier aber noch sehr begrenzt.
  • Für Spielzeuge, die auch unter die Kosmetik-Verordnung fallen, muss in UK eine verantwortliche Person benannt werden und es wird wohl separate Anmeldepflichten geben.
  • Nordirland wird nach heutigem Stand die EU-Regelungen beibehalten.

Über diese Links können weitere Detail-Informationen bzw. Aktualisierungen bezogen werden:

www.gov.uk/government/publications/uk-product-safety-and-metrology-guidance-in-a-no-deal-scenario

www.gov.uk/guidance/placing-manufactured-goods-on-the-uk-market-if-theres-no-brexit-deal

www.gov.uk/government/collections/trading-with-the-uk-as-an-overseas-exporter

www.conformance.co.uk/ukca-mark-information-advice 

Zusammenfassend könnte man laut DVSI für Spielzeug sagen, dass zum jetzigen Zeitpunkt das Anbringen einer britischen Adresse (verantwortliche juristische Person in UK, Importeur etc.), die Beibehaltung des CE-Zeichens, der europäischen Adresse und die Ausführung von Warnhinweisen, Anleitungen und Empfehlungen in englische Sprache Maßnahmen in die richtige Richtung darstellen.