• Um zu verhindern, dass Unternehmen Insolvenz anmelden müssen, bevor staatliche Hilfen geflossen sind, wird die Insolvenzantragspflicht bis zum 30.9.2020 ausgesetzt.

Voraussetzung für die Aussetzung soll sein, dass der Insolvenzgrund auf den Auswirkungen der Corona-Epidemie beruht und dass aufgrund einer Beantragung öffentlicher Hilfen beziehungsweise ernsthafter Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen eines Antragspflichtigen begründete Aussichten auf Sanierung bestehen.

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz